Die Aufgaben des Stiftungsrates sowie seine Zusammensetzung sind im Erzbistum Freiburg in der Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg geregelt.
In der KVO (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung – KVO III) regeln die Bestimmungen des Teiles III die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens im Erzbistum, insbesondere die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden. In Unterabschnitt 2 werden die Organe der Kirchengemeinde benannt, darunter ab §8 der Stiftungsrat mit seinen Aufgaben, Zusammensetzung, Amtszeit, etc. Hierzu der Wortlaut:
Die Mitglieder
1) Vorsitzender des Stiftungsrats: Pfarrer Armin Nagel 2) Stellvertretende Vorsitzende: Brigitte Rapp (Litzelstetten) 3) Regina Münch (Litzelstetten) 4) Bruno Okle (Dettingen) 5) Simon Kompp (Dettingen) 6) Matthias Herkert (Dingelsdorf) 7) Matthias Ehret (Dingelsdorf)
§8 Stiftungsrat - Aufgaben
(1) Dem Stiftungsrat obliegt unter Beachtung der sich aus §§ 20 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz PGRS, sowie 28, 29 dieser Ordnung ergebenden Pflichten die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde nach § 4, soweit nach dieser Ordnung keine eigene Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers der Seelsorgeeinheit gegeben ist.
(2) Der Stiftungsrat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr nach Maßgabe der §§ 22, 23, 23a, 23c und 23d.
(3) Der Stiftungsrat berücksichtigt bei seiner Tätigkeit die pastoralen Richtlinien des Pfarrgemeinderates für die Vermögensverwaltung und berichtet dem Pfarrgemeinderat regelmäßig über seine Arbeit.
(4) Der Stiftungsrat berät die gemäß § 7 Absatz 1 zur Beschlussfassung durch den Pfarrgemeinderat bestimmten Vorlagen vor.
(5) Der Stiftungsrat unterrichtet den Pfarrgemeinderat unverzüglich über den Wortlaut der von ihm gefassten Beschlüsse.
(6) Der Stiftungsrat ist an die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse des Pfarrgemeinderates gebunden.
(7) Der Pfarrgemeinderat kann Beschlüsse des Stiftungsrates innerhalb einer Frist von vier Wochen nach deren Bekanntgabe im Pfarrgemeinderat aufheben oder abändern. Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates.